Floh- & Trödelmarktodnung

Marktordnung des Röderschänkenhofes

§1

Am Röderschänkenhofmarkt können Händler mit Gewerbe- oder Reisegewerbeschein aber auch Bürger ohne Gewerbeschein teilnehmen.

§2

Das Betreten des Geländes ist für Teilnehmer und Besucher nur unter Anerkennung der Marktordnung gestattet, mit Betreten wird diese anerkannt.

§3

Ambulante Händler mit Angebot für Imbiss, Getränke und Versorgung können nur mit schriftlichem Vertrag am Markt teilnehmen.

§ 4

Die Standplätze befinden sich in der Regel unter überdachten Freiflächen bzw. in Hallen.

§ 5

Die Standplätze werden prinzipiell durch die Marktleitung zugewiesen und sind sofort zu beziehen. Ein Verlassen vor Marktende ist nicht möglich. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Marktleiters möglich.

§ 6

Die Anfangszeiten werden je nach Art der Veranstaltung festgelegt. Eine Anreise auf das Veranstaltungsgelände am Tage vorher ist nur mit Zustimmung des Marktleiters möglich.

§ 7

Alle Händler haben nach dem Erreichen ihres Standplatzes sofort die Zufahrtswege für nachfolgende Fahrzeuge freizuhalten, das gilt auch für den Marktabbau. Bei Zuwiderhandlungen gehen alle Verantwortlichkeiten für Schäden an Personen und Sachen zu Lasten des Verursachers. Händler können mit Genehmigung des Marktleiters nach Beendigung des Marktes auf dem Gelände, zeitlich begrenzt, verbleiben.

§ 8

Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von

- Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Dekorations- und Sammlerwaffen

- Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen und Literatur

- Gegenstände, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt

- alle vom Gesetzgeber untersagten Waren

Der Marktleiter legt im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen. Zuwiderhandlungen werden mit Hausverbot ohne Gebührenerstattung belegt. Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei informieren. Für die Einhaltung von zur Zeit bestehenden gewerberechtlichen Regelungen ist jeder Händler selbst verantwortlich.

§ 9

Der Stand eines gewerblichen Anbieters ist durch Anbringung eines gut leserlichen Firmenschildes zu kennzeichnen. Gewerbliche Anbieter haben auf Verlangen für jeden Verkauf eine Quittung nach den gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

§ 10

Der Veranstalter übernimmt für Unfälle oder Schäden jeglicher Art im Veranstaltungsbereich keinerlei Haftung. Für Schäden haftet immer der Verursacher, bzw. dessen Versicherung. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder abhanden gekommene Gegenstände. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt (z.B. Sturm, Überschwemmung, Hagel, etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung des Standgeldes.

§ 11

Jeder Händler verpflichtet sich, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat, d.h. ohne herumliegendes Gerümpel, Müll oder sonstige Verunreinigung zu hinterlassen. Für den Kleinabfall stehen im Orgbüro Abfallsäcke kostenpflichtig zur Verfügung. Größere Gegenstände können in Absprache mit dem Marktleiter im Einzelfall ebenfalls kostenpflichtig entsorgt werden. Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe bis zu 200,00 € verhängt und ein Hausverbot ausgesprochen.

§ 12

Den Anweisungen des Marktleiters oder seiner Vertreter ist sofort nachzukommen. Märkte sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Verstöße gegen diese Marktordnung oder Störungen des Marktfriedens können ein sofortiges Hausverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Personen, die einem ausgesprochenen Arealverbot zuwiderhandeln, werden mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt.

§ 13

Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungs-bedingt zur Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Teilnehmer und Besucher betritt das Verwaltungsgelände auf eigene Gefahr.

§ 14

Das Verteilen von Werbung ist auf dem Gelände nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Werbung welche ohne Genehmigung verteilt wird, zieht ein sofortiges Hausverbot nach sich.

§ 15

Das Veranstaltungsgelände ist als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen. Es gelten die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung. Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr, es ist nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Fahrräder sind auf dem Gelände zu schieben. Hunde sind an einer Leine zu führen.

K & T Verein

Vorsitzender

Aktualisiert (Donnerstag, den 07. Februar 2019 um 11:24 Uhr)